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   VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455   

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https://dejure.org/2006,47179
VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455 (https://dejure.org/2006,47179)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455 (https://dejure.org/2006,47179)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. März 2006 - AN 2 K 05.04455 (https://dejure.org/2006,47179)
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  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455
    Personenbezogene Daten dürfen also im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden (BVerfGE 65, 1 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455
    War das Verhältnis des Schülers zur Schule nach überkommener Rechtsauffassung dadurch geprägt, dass es nicht als ein allgemeines Rechtsverhältnis, sondern als "besonderes Gewaltverhältnis" angesehen wurde, wird das Schulverhältnis heutzutage nicht mehr als gesetzesfreier Raum angesehen, der von der Verwaltung ausgefüllt werden kann (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455
    Eine "echte" Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64/86), wenn also der von der Regelung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war.
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus VG Ansbach, 16.03.2006 - AN 2 K 05.04455
    Der Gleichheitssatz gebietet "weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln" (BVerfGE 4, 144/155 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54] ).
  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Demnach stellt das Büchergeld eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Gebühr dar, das heißt eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die einen individuell zurechenbaren, von der öffentlichen Hand vermittelten Vorteil ausgleicht (Wertabschöpfung) oder als Ausgleich für den vom Einzelnen verursachten Aufwand (Kostenüberwälzung) erhoben wird (BVerfG vom 6.2.1979 = BVerfGE 50, 217/226; vgl. auch VG Ansbach vom 16.3.2006 Az. AN 2 K 05.04455).
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